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Allgemeine Geschäftsbedingungen Backup Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der bhp IT Service GmbH für Remote Backup Service

1.         Allgemeines

bhp IT Service GmbH ( nachfolgend „bhp“ genannt ) bietet die Remote-Online-Sicherung von Kundendaten durch verschlüsselte Datenübertragung über das Internet an. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt) gelten für sämtliche durch bhp getroffenen Vereinbarungen erbrachte vertragliche Leistungen. Mit Kenntnisnahme dieser Geschäftsbedingungen stimmt der Kunde deren Einbeziehung in den mit bhp zu schließenden Vertrag zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf diesen Vertrag und alle ihm folgenden Verträge, Leistungsvereinbarungen oder auf diesen basierenden Zusatzvereinbarungen oder Änderungsvereinbarungen keine Anwendung. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

Die Zusammenarbeit zwischen bhp und dem Kunden wird durch diese AGB und die Auftragsvereinbarung festgelegt. Es gilt nur, was schriftlich niedergelegt ist. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

2.         Leistung

bhp erbringt für den Kunden auf der Basis dieser AGB die in der Auftragsvereinbarung genannten Leistungen.

Hierzu überlässt bhp dem Kunden auf einem zentralen Speichersystem, dem bhp-Server, den vereinbarten Speicherplatz (bis zu maximal 100 GB) zur Sicherung der Kundendaten mit Hilfe der von bhp eingesetzten Sicherungssoftware. Die Datenspeicherung erfolgt verschlüsselt. Die Speicherung eines Datenumfanges von mehr als 100 GB erfolgt auf dem Kundeneigenen Netz Storage System ( z.B. Terra Station).

Der Zugang zum Remote-Backup-System erfolgt über das Internet (z. B. über DSL). Die für den Zugang erforderlichen Anschlüsse sowie die für die Nutzung von Remote-Backup erforderlichen Verbindungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages

bhp definiert gemeinsam mit dem Kunden die für seine Anforderungen erforderlichen Speichersysteme und stellt diese dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages incl. der erforderlichen Betriebssysteme und für den Betrieb der Server sonst erforderliche Software gegen monatliche Vergütung zur Verfügung. Einzelheiten ergeben sich aus der Auftragsvereinbarung.

bhp wird in Abstimmung mit dem Kunden regelmäßig überprüfen, ob die zu Beginn dieses Vertrages vereinbarte Speicherkapazität den Anforderungen des Kunden noch gerecht wird und ob ggf. Ausweitungen oder sonstige Modifikationen erforderlich sind, um den vom Kunden gewünschten Systembetrieb der Speichersysteme gewährleisten zu können. Sofern Anpassungen der Speichersysteme an die geänderten Kundenanforderungen erforderlich sind, wird bhp hierzu im Rahmen eines Change Request-Verfahrens Angebote unterbreiten. Eine automatische Anpassung der zu Beginn dieses Vertrages definierten Speicherkapazitäten an künftig geänderte Kundenanforderungen ist mit diesem Vertrag nicht geschuldet.

bhp überlässt dem Kunden sowie den von ihm autorisierten Nutzern (Clients) die für den Zugang zu und für die Nutzung von Remote-Backup erforderliche Client-Software durch Aushändigung einer CD-ROM. Die Installation dieser Software auf dem bzw. den Client-PC erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - durch den Kunden.

bhp räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein. Der Kunde kann im Rahmen dieses Vertrages einen oder mehrere Nutzer für die Nutzung von Remote-Backup autorisieren und die hierzu erforderlichen Zugangsberechtigungen von bhp erhalten.

bhp und der Kunde sind jeweils entsprechend der Regelungen in der Auftragsvereinbarung für die definierten Leistungen verantwortlich. Änderungen der Auftragsvereinbarung unterliegen dem Change Request-Verfahren.

2.1       Initialisierung / Setup

bhp übernimmt für den Kunden die Installation der Systeme auf dem Remote-Backup-Server und - sofern vereinbart - das Setup der bhp-Software auf den Servern und weiteren Systemen des Kunden.

Die Erstsicherung von Kundendaten kann durch den Kunden selbst unter Nutzung der Datenanbindung an das für ihn eingerichtete Speichersystem bei bhp erfolgen. In Abhängigkeit von der zu sichernden Datenmenge und der Geschwindigkeit der Datenleitung kann dieser Vorgang jedoch mehrere Stunden in Anspruch nehmen, so dass eine Initialsicherung auf ein externes Medium und dessen Einspielung in die Remote-Backup-Sicherungsumgebung von bhp sinnvoller sein kann. Wünscht der Kunde dies, erfolgt dies durch bhp, abgerechnet nach Aufwand oder auf der Basis der Auftragsvereinbarung.

Die Initialisierungsphase endet, sobald die erste erfolgreiche Sicherung von Kundendaten auf dem für ihn eingerichteten Speichersystem durchgeführt wurde.

2.2       Sicherung der Kundendaten

Eine Sicherung und Wiederherstellung von Kundendaten erfolgt mit der Client-Software und dem zentralen Speichersystem auf dem bhp-Server. Der Kunde stellt die Datenverschlüsselung, Datenkomprimierung und die Eliminierung von Mehrfachdaten sicher und sendet bzw. empfängt die Daten zum und vom Speichersystem. Die Backupdaten werden dabei verschlüsselt übertragen und auf dem bhp-Server verschlüsselt gespeichert und verwaltet.

Für die Sicherung der Kundendaten ist der Kunde selbst verantwortlich und zuständig. Dabei können manuelle Sicherungsjobs angestoßen werden, aber auch regelmäßige automatische Sicherungen vorgegeben werden.

Die Datensicherung erfolgt mit Versionierung, d.h. der Kunde legt fest, in welchen Zyklen gesichert wird und auf wie viele vergangene Sicherungen er zurückgreifen möchte.

2.3       Operatingleistungen

bhp übernimmt für den Kunden für die Dauer dieses Vertrages das Operating der von ihr betriebenen Speichersysteme.

2.4       Monitoring / Reports über die Datensicherungen

bhp überwacht und analysiert sämtliche von bhp für den Kunden eingesetzte Speichersysteme. bhp setzt hierzu geeignete Überwachungstools ein. Auf Wunsch und gegen zusätzliche Vergütung wird bhp dem Kunden monatlich einen Bericht über den Status der durchgeführten backups per e-mail liefern.

2.5       Hotline / First level support durch bhp

bhp wird für den Fall etwaiger Störungen einen First level support einrichten. Dieser wird die auftretenden Störungen beseitigen bzw. den Kunden bei der Beseitigung von Störungen in seinem Verantwortungsbereich unterstützen.

bhp wird ein telefonisches Helpdesk einrichten und während folgender Betriebszeiten aufrecht erhalten:

Montags bis Freitags: 8 – 18 h

Samstags, Sonntags und an bundeseinheitlichen Feiertagen gegen zusätzliche Vergütung Bereitschaft: 8 – 18 h

Außerhalb der vereinbarten Helpdesk-Betriebszeiten stellt bhp gegen gesonderte Vergütung eine Rufbereitschaft zur Verfügung.

2.6       Datensicherungen / Batch-Prozesse

Eine Sicherung der Daten des Kunden, die auf den von bhp betriebenen Systemen verarbeitet werden, erfolgt mit üblichen Standardtools, die bhp unter Anwendung branchenspezifischer Sorgfalt nach eigenem Ermessen auswählen kann.

2.7       Auftragsdatenverarbeitung

bhp übernimmt im Rahmen des vereinbarten Operatings den Remote-Backup-Serverbetrieb für sämtliche in der Auftragsvereinbarung definierte Datenbanken und Daten des Kunden und wird diese während der gesamten Laufzeit des Vertrages verantwortungsvoll sichern.

bhp ist berechtigt, die Daten des Kunden auf den bhp-Servern gemeinsam mit Daten anderer Kunden zu sichern und hierzu gemeinsame Speichersysteme einzusetzen. bhp sichert hierbei zu, dass die Daten der jeweiligen Kunden ausschließlich durch diese und nur unter Verwendung der durch bhp bekannt gegebenen Zugangscodes und Schlüssel eingesehen werden können und es technisch ausgeschlossen ist, dass ein Kunde zufällig oder absichtlich Zugang zu Daten anderer Kunden erhält.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Zustimmung Dritter einzuholen, deren Daten im Rechenzentrum von bhp gesichert werden sollen, sofern diese für die Sicherung der Daten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforderlich sein sollte. bhp ist seinerseits nicht verpflichtet, eigene Erklärungen von Personen einzufordern, deren Daten für den Kunden gesichert werden. Der Kunde ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an bhp sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich.

bhp wird die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Kunden überlassenen Daten gemäß § 28 Abs. 5 BDSG entsprechend des Übermittlungszwecks ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages verarbeiten oder nutzen und sie weder Dritten noch Unterauftragnehmern, die mit der Durchführung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beauftragt sind, weitergeben, ohne dass der Kunde hierzu seine vorherige schriftliche Genehmigung gegeben hat.

2.8       Dritte/Subunternehmer

bhp ist berechtigt, Teile ihrer Leistungen für den Kunden auch durch Dritte erbringen zu lassen.

3.         Zahlung

Der Kunde zahlt an bhp für die vereinbarten Leistungen Vergütungen gemäß der Auftragsvereinbarung. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich am Ende des Monats gegen Rechnungsstellung zu zahlen. Sonstige Preise, insbesondere nutzungsabhängige Preise, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen, wobei bhp dem Kunden in der monatlichen Abrechnung den von diesem genutzten Speicherplatz sowie sonstige, nutzungsabhängige Parameter mitteilt. Der Kunde ist verpflichtet, Einwände gegen die Richtigkeit der Rechung innerhalb von einem Monat schriftlich bhp gegenüber zu erheben, ansonsten gelten die Rechnung und insbesondere der darin ausgewiesene nutzungsabhängige Rechnungsanteil als genehmigt. bhp wird die Nutzungsdaten des Kunden für die Dauer von maximal 3 Monaten aufbewahren und sichern. Nach Ablauf dieser Frist ist bhp berechtigt, alle nutzungsabhängigen Protokolldaten des Kunden zu löschen, sofern nicht innerhalb dieser Frist qualifizierte Einwände gegen die Rechnung erhoben wurden. bhp weist darauf hin, dass anschließend eine technische Überprüfung des Nutzungsumfangs des Kunden nicht mehr möglich ist.

Die Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.         Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus diesen AGB und der Auftragsvereinbarung. Der Kunde ist verpflichtet, in dem Umfang Mitwirkungsleistungen zu erbringen, wie es erforderlich und zumutbar ist, um die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen bestmöglich im Interesse des Kunden erbringen zu können. Der Kunde wird die Voraussetzungen für eine fach- und sachgerechte Unterstützung der Umsetzung des vereinbarten Leistungsumfanges schaffen. Sollte sich während der Umsetzung herausstellen, dass für den Erfolg der Umsetzung wesentliche Voraussetzungen nicht geschaffen bzw. aufrecht erhalten werden können, so werden sich die Vertragspartner frühzeitig informieren und im partnerschaftlichen Einvernehmen eine Lösung der jeweiligen Probleme erarbeiten und umsetzen.

Der Kunde erbringt insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen:

1.      Vorhaltung einer DSL-Leitung oder einer anderen geeigneten Verbindung zur Übertragung der zu sichernden Daten auf das Speichersystem

2.      Eigenes DV-System (Server, PC, Notebook) mit Betriebssystem gemäß Leistungsbeschreibung; auf diesem System ist die von bhp zur Sicherung der Kundendaten vorgesehen Software zu installieren und betriebsbereit zu halten. Veränderungen an der Software oder dem Kundensystem, welche zu Einschränkungen der Sicherungssystematik gehen, gehen zu Lasten des Kunden.

3.      Mitteilung der etwa erforderlichen Passworte seines eigenen Systems, welche bhp zur Installation der Software auf den Kundensystemen benötigt.

4.      Zurverfügungstellung eines geeigneten Platzes zur Aufstellung und zum Betrieb einer vom Kunden gewünschten Sicherungsappliance einschließlich Stromanschluss und Betriebsstrom. Diese bleibt im Eigentum von bhp, wobei sich der Kunde verpflichtet, auf diese weder zuzugreifen noch Veränderungen an ihr vorzunehmen.

5.         Betrieb und Wartung

bhp ist zuständig für den Primärbetrieb und die Wartung der zum Speichern erforderlichen Hard- und Software. Datensicherungen der Kundendaten werden durch die Kunden von bhp üblicherweise in den Abend- und Nachstunden automatisiert durchgeführt.

bhp ist berechtigt, erforderliche Wartungsmaßnahmen und Servicearbeiten an den Systemen durchzuführen, wenn dies für einen stabilen Systembetrieb erforderlich ist. Hierfür stehen bhp Wartungsfenster zur Verfügung, welche üblicherweise zwischen 10.00 h und 17.00 h einzurichten sind. Benötigt bhp für dringende, unaufschiebbare Wartungen oder Serviceleistungen zusätzliche Wartungsfenster außerhalb dieser Zeiten, wird bhp den Kunden per mail an die von ihm übermittelte e-mail Adresse zuvor informieren. Erforderliche Zeiten für Wartungsmaßnahmen werden bei der Ermittlung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, dass bhp diese Maßnahmen durch eigenes Verschulden erforderlich gemacht hat.

6.         Malware (Computerviren, Trojaner, Würmer etc.)

Die Vertragspartner werden angemessene und übliche Maßnahmen treffen, um eingesetzte Software und zu übermittelnde Daten frei von Malware zu halten. Soweit ein Vertragspartner dem jeweils anderen Partner Software bereitstellt oder Daten übermittelt, sind diese vor jeder Überlassung bzw. Übermittlung mit Hilfe eines Anti-Malware-Programmes zu überprüfen, um die Möglichkeit von Malware auf ein Minimum zu reduzieren. Im Rahmen des vorgesehenen Betriebes für den Kunden betrifft der Begriff „Übermittlung von Daten“ insbesondere die Daten, die von Dritten eingebracht werden.

Sollten die Vertragspartner trotz beiderseitiger üblicherweise ausreichender Schutzmaßnahmen von Malware betroffen sein, so trägt jeder Partner seinen Schaden selbst.

Sollte ein Vertragspartner keine angemessenen und üblichen Schutzmaßnahmen getroffen haben, so hat er im Falle eines Malwarebefalls seinen Schaden selbst zu tragen. Hat der pflichtvergessene Partner nachweislich dem anderen Partner Malware übermittelt, so haftet er dem anderen Partner entsprechend der in diesem Vertrag getroffenen Haftungsregelungen, soweit nicht der andere Partner ebenfalls keine angemessenen und üblichen Schutzmaßnahmen getroffen hatte. In diesem Fall tragen beide Partner ihre Schäden selbst.

Sind Software oder Daten, deren Bereitstellung oder Übermittlung nach diesem Vertragswerk geschuldet sind, von Malware befallen, so hat der zur Leistung verpflichtete Partner unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche die betroffene Software oder die betroffenen Daten unverzüglich durch malwarefreie Versionen zu ersetzen.

7.         Rechte bei Mängeln

Im Falle eines Mangels an der vertragsgegenständlichen Leistung bestimmen sich die Rechte des Kunden nach folgenden Regelungen, die durch die Auftragsvereinbarung ergänzt werden.

Werden von bhp vereinbarte Leistungen nicht eingehalten, wird jede Vertragspartei, soweit erforderlich, die entsprechend ihrem Verantwortungsbereich erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einleiten, um zugesagte Leistungen zu erreichen.

Auf das Vorliegen eines Mangels kann sich der Kunde nicht berufen, wenn die Beschaffenheit und/oder Verwendung des Leistungsgegenstandes und sämtlicher nachgeordneter Applikationen nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Bei Auftreten eines Mangels wird der Kunde bhp diesen Mangel unverzüglich in Textform (Post, Fax oder E-Mail) anzeigen. In eiligen Fällen genügt auch eine mündliche Anzeige. In diesen Fällen ist die schriftliche Anzeige nachzuholen. Die Mitteilung soll, soweit technisch möglich und zumutbar, eine hinreichend konkrete Beschreibung des Mangels enthalten, um bhp die Identifizierung und Beseitigung des Mangels zu ermöglichen. Die Beseitigung des Mangels setzt voraus, dass dieser reproduziert werden kann.

Bei aufgetretenen Mängeln ist bhp zur Mängelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet und berechtigt. Kann bhp auch nach mehreren Versuchen weder den Mangel beseitigen noch eine fehlerfreie Leistung erbringen, stehen dem Kunden die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag sowie Minderung zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Rechte bei Mängeln bestehen nicht, soweit der Kunde an der gelieferten Software und seinem Sicherungssystem nicht durch bhp autorisierte Änderungen oder Bearbeitungen vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht wesentlich erschwert wird.

Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beginnt mit Abschluss der Initialisierungsphase. Für andere Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den für den Anspruch maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt, oder – ohne grobe Fahrlässigkeit – hätte erlangen können. Unbeschadet der Kenntnis der für den Anspruch maßgebenden Umstände verjähren alle Ansprüche mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten jeweiligen Fristen.

Für Ansprüche

-          nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften,

-          wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,

-          wegen arglistigen Verhaltens und

-          wegen Körper- oder Personenschadens

gelten die gesetzlichen Fristen.

8.         Haftung

bhp haftet

-          bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, die Verletzung wurde weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt;

-          in sonstiger Hinsicht für Sachschäden und Vermögensschäden, es sei denn, die Verletzung, die zu dem Sach- und/oder Vermögensschaden geführt hat, wurde weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Bei einem grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschaden ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Diese Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf:

-          Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften,

-          Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens

-          Ansprüche wegen Körper- und Personenschäden.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen von bhp.

9.         Höhere Gewalt

Bei Ereignissen höherer Gewalt bleibt die Verpflichtung der Vertragspartner zur Leistungserbringung unberührt, sofern der Grund in der Sphäre der Vertragspartner liegt (z.B. Streik, Aussperrung). Ist dies nicht der Fall (z.B. Krieg, Naturgewalten) haftet keiner der Vertragspartner für Verspätung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen. In diesem Fall muss der zur Leistungserbringung verpflichtete Vertragspartner alle Anstrengungen unternehmen, um die Leistung zu erbringen. Höhere Gewalt berechtigt bhp, die Leistung für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Nachlauffrist hinauszuschieben oder, wenn der Kunde bhp die Leistung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, kostenfrei von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Wenn die Zeit, innerhalb derer bhp nicht in der Lage ist ihren Verpflichtungen nachzukommen, eine Spanne von einem Monat überschreitet oder überschreiten wird, ist jeder Vertragspartner berechtigt, die Vereinbarung ohne gerichtliches Eingreifen und ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz an den anderen Vertragspartner aufzukündigen.

Für den Fall, dass bhp einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt hat und eine Situation höherer Gewalt eintritt, oder für den Fall, dass bhp in der Lage ist nur einem Teil ihrer Verpflichtungen nachzukommen, so ist bhp berechtigt, dem Kunden die erfolgte Teilleistung separat in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist zur Begleichung einer derartigen Rechnung verpflichtet, als ob diese eine separate Vereinbarung beträfe.

Als Fälle höherer Gewalt sind auch Angriffe auf Rechnersysteme von außen anzusehen, die nach dem Stand der Technik nicht mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand abgewehrt werden können und die das betroffene Rechnersystem funktional nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

bhp weist darauf hin, dass bhp kein Telekommunikationsanbieter ist und daher dem Kunden keine Garantie dafür geben kann, dass das Rechenzentrum von bhp ununterbrochen erreichbar ist. bhp hat Datenverbindungen (Leitungen) bei führenden Telekommunikationsanbietern gemietet, welche ihrerseits keine Garantie für ununterbrochene Verfügbarkeit geben. Können mit diesem Vertrag vereinbarte Leistungen von bhp nicht erbracht werden, weil Datenleitungen nicht oder nicht mit der vorgesehenen Performance zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf einem Verschulden von bhp beruht, gilt dies als Fall höherer Gewalt. bhp ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden gegenüber den Ausfall oder die Performanceeinschränkung der Datenleitungen glaubhaft zu machen. bhp wird sich in einem solchen Fall intensiv um eine Alternativlösung bemühen.

10.       Zahlungsverzug

Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, sofern bhp nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung den Zahlungseingang verzeichnet.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist bhp berechtigt, die weitere Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag zu verweigern und den Zugang zu den vertragsgegenständlichen Servern zu sperren und / oder die Inanspruchnahme der Telefonhotline zu verweigern, wenn bhp gegenüber dem Kunden wegen des Zahlungsverzuges eine schriftliche Mahnung ausgesprochen hat und ihm die vorbezeichneten Maßnahmen mit der Mahnung angedroht hat. Während eines Zahlungsverzuges des Kunden ist bhp berechtigt, bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen ein Zurückbehaltungsrecht an den Kundendaten geltend zu machen.

11.       Laufzeit und Kündigung

Ein Vertrag über Remote-Backup beginnt mit Annahme eines Angebotes von bhp durch den Kunden und ist unbefristet. Er ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Monats ordentlich kündbar.

Bei Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus diesem Vertrag durch einen der Vertragspartner kann der andere Vertragspartner diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, sofern ihm die weitere Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist.

Zuvor hat der zur außerordentlichen Kündigung berechtigte Vertragspartner dem anderen unter Anzeige der Pflichtverletzung die Möglichkeit zu geben, die Pflichtverletzung innerhalb angemessener Frist abzustellen. Sämtliche Kündigungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen.

 12.      Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Hamburg für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Das gleiche gilt für den Gerichtsstand, der in diesen Fällen für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ebenfalls in Hamburg begründet ist.

Auf alle Rechtsstreitigkeiten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder der Auftragsvereinbarung die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Im Falle unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen des Vertragswerks sind diese AGB und die Auftragsvereinbarung so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Diese AGB und die Auftragsvereinbarung sind - erforderlichenfalls unter Anpassung weiterer durch die Unwirksamkeit betroffener Bestimmungen - entsprechend zu ergänzen.